Konkurrenzangebote
Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind Konkurrenzangebote einzuholen, wobei es keine feste Größe hinsichtlich der Anzahl der einzuholenden Angebote gibt. Diese sind den einzelnen Wohnungseigentümern vor der Versammlung zugänglich zu machen (BGH, Urt. v. 01.04.2011 – Az. V ZR 96/10; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten – Niedenführ, WEG, 9. Auflage, § 26 Rn. 21; siehe auch Jennißen/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 24 Rn. 93a, wonach im Einzelfall zu versenden ist: Verträge, etwa der Verwaltervertrag).
LG Köln, Urteil vom 31.01.2013 - Az. 29 S 135/12
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Verwaltung/Verwalter