Kleinreparaturklausel bei Kippriegel eines Fensters
Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag über die Wohnung der Beklagten keinen Anspruch auf den Ersatz der Kosten der Reparatur des Kippriegels am Fenster. An den Kleinreparaturen haben sich die Beklagten als Mieter gern. § 15 des Vertrages nur dann zu beteiligen, wenn sie Schäden an den mitvermieteten Anlagen oder Einrichtungen betreffen. Das Fenster ist jedoch keine mitvermietete Anlage und auch keine Einrichtung innerhalb der Mieträume. Es ist wesentlicher Bestandteil der Mietsache.
AG Hannover, Urteil vom 26.01.2007 - Az. 437 C 15376/06
Kategorie: MIETRECHT , Mietminderung & Mangelbeseitigung