Klarstellungsvermerk zum Teileigentum

EIn sogenannter Klarstellungsvermerk im Bestandsverzeichnis des Teileigentumsgrundbuchs (hier: "Laden" statt "Gewerberäume") ist zulässig.

OLG München, Beschluss vom 26.08.2014 – Az. 34 Wx 247/14

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Allgemeines WEG-Recht