Kenntnis des Mieters von Wohnflächenabweichung
- Der Mieter erlangt Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB von der Wohnflächenabweichung erst durch Vermessung der Räume.
- Solange kein konkreter Anlass besteht, ist es keine Obliegenheit des Mieters, die Räume zwecks Überprüfung der Angaben im Mietvertrag auszumessen.
AG Koblenz, Schlussurteil vom 26.03.2015 – Az. 152 C 3763/14
Kategorie: MIETRECHT , Wohnflächenberechnung