Kenntnis des Mieters von Wohnflächenabweichung

  1. Der Mieter erlangt Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB von der Wohnflächenabweichung erst durch Vermessung der Räume.
  2. Solange kein konkreter Anlass besteht, ist es keine Obliegenheit des Mieters, die Räume zwecks Überprüfung der Angaben im Mietvertrag auszumessen.

AG Koblenz, Schlussurteil vom 26.03.2015 – Az. 152 C 3763/14

Kategorie: MIETRECHT , Wohnflächenberechnung