Keine verschuldensunabhängige Haftung bei Schlüsselverlust
Sieht eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel vor, dass der Mieter die Kosten für ein Austauschschloss nebst der erforderlichen Anzahl von Nachschlüsseln auch dann zu tragen hat, wenn er den Verlust seines Schlüssels nicht zu vertreten hat (hier: Entwendung des Schlüssels bei einem Überfall), so ist diese Klausel unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (Anschluss OLG Brandenburg, 12.05.2004 – Az. 7 U 165/03, WuM 2004, 597).
AG Spandau, Urteil vorn 20.12.2012 – Az. 6 C 546/12
Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht