Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Funkrauchwarnmelder
Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Mieters durch den vermieterseitigen Einbau eines Funkrauchwarnmelders, welcher – mit erheblichem technischen Aufwand und entsprechender krimineller Energie – theoretisch so manipuliert werden könnte, dass er Bewegungsprofile der in der Wohnung befindlichen Personen erstellen oder in der Wohnung geführt Gespräche aufzeichnen könnte.