Keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch Schweinemastbetrieb mit 3.500 Tieren

Mehrere Personen, die in der Umgebung des Hofes eines Landwirts in Hamm-Werries wohnen, haben gegen die Genehmigung eines geplanten Betriebs einer Schweine- und Rindermastanlage für 3.512 Schweine und 200 Bullen durch die Stadt Hamm geklagt.

Die Kläger hatten sich vor allem auf unzumutbare Geruchsimmissionen berufen, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden seien.

Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Geruchsimmissionsprognose würden die Grenzwerte der so genannten Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) an den Grundstücken der Kläger unterschritten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) habe die Prognose als nachvollziehbar und plausibel angesehen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Kläger seien nicht stichhaltig. Die Stadt habe in der Genehmigung verbindlich vorgeschrieben, dass der neue Stall mit einem Abluftwäscher auszustatten sei, der zu einer mindestens 70 prozentigen Geruchsminderung führe. Dieser Wert sei realistisch und einhaltbar. Es bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen werde.

VG Arnsberg, Urteil vom 07.04.2011 - Az. 7 K 2487/10

 

Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Allgemeines zum öffentlichen Recht