Keine Stimmrechtsvermehrung bei eigenmächtiger Wohnungsteilung
- Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 24.11.1978 – Az. V ZB 2/78, BGHZ 73, 150 ff.).
- Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.
BGH, Urteil vom 27.04.2012 – Az. V ZR 211/11
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Eigentümerversammlung , Teilungserklärung