Keine Kostentragung ohne Zustimmung zur Baumaßnahme
- Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. l WEG nicht zu, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. l i.V. m. § 14 Nr. l WEG erforderlich war oder nicht.
- Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt.
BGH, Urteil vom 11.11. 2011 – Az. V ZR 65/11
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung