Keine Gleichbehandlung bei Entscheidung über Hundehaltung
Der Vermieter ist in seiner Entscheidung, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, auch dann frei, wenn er wie hier, in der Wohnanlage bereits andere Hunde geduldet hat. Im Mietrecht gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter, da Art. 3 GG im Verhältnis zwischen Privatleuten grundsätzlich keine Anwendung findet. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch des Mieters auf z.B. gleiche Miete oder gleiche Ausstattung der Wohnung. Dies ist bei der Tierhaltung nicht anders. Sein Ermessen ist nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens, begrenzt.
LG Köln, Urteil 04.02.2010 – Az. 6 S 269/09
Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht