- Die Bohrung eines Brunnens zum Zutagefördern von Grundwasser ist in Rheinland-Pfalz nur dann erlaubnispflichtig, wenn signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind. Ist dies zu verneinen, bedarf es lediglich der Anzeige nach § 42 Abs. 1 LWG (WasG RP).
- Eine Pflicht zur Stellung eines verfahrensrechtlichen Antrags gibt es grundsätzlich nicht. Dem Bürger darf nicht gegen seinen Willen ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aufgedrängt werden.
- Fehlt der erforderliche Antrag eines Bürgers auf Erlass einer wasserrechtlichen Erlaubnis, so ist der gleichwohl ergangene Verwaltungsakt rechtswidrig.
Kategorie:
ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT
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Allgemeines zum öffentlichen Recht
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Öffentliches Baurecht