Keine Erlaubnispflicht für Grundwasserbrunnen

  1. Die Bohrung eines Brunnens zum Zutagefördern von Grundwasser ist in Rheinland-Pfalz nur dann erlaubnispflichtig, wenn signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind. Ist dies zu verneinen, bedarf es lediglich der Anzeige nach § 42 Abs. 1 LWG (WasG RP).
  2. Eine Pflicht zur Stellung eines verfahrensrechtlichen Antrags gibt es grundsätzlich nicht. Dem Bürger darf nicht gegen seinen Willen ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aufgedrängt werden.
  3. Fehlt der erforderliche Antrag eines Bürgers auf Erlass einer wasserrechtlichen Erlaubnis, so ist der gleichwohl ergangene Verwaltungsakt rechtswidrig.

VG Neustadt, Urteil vom 16.12.2009 - Az. 4 K 767/09.NW

Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Allgemeines zum öffentlichen Recht , Öffentliches Baurecht