Keine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses

Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn die Erhöhung über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Als Bemessungsgrundlage dienen insoweit die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bzw. der Verbraucherpreise und - mit gleicher Gewichtung - die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel. Abzustellen ist dabei auf die jeweiligen Indices des Statistischen Bundesamts.

OLG München, Endurteil vom 11.04.2018 – Az. 7 U 2300/17

Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT