Kein unmittelbarer Ausgleichsanspruch der Wohnungseigentümer in einer zerstrittenen 2er WEG

  1. Eine Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) kann nur durch einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage begründet werden.
  2. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Amtsgerichts besteht ein Anspruch gegen die Beklagte weder aus den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB bzw. §§ 818, 684, 677 BGB) noch aus § 670 BGB. Denn derartige Ansprüche bestünden lediglich gegenüber der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits ist. Denn der Kläger hat durch seine Zahlungen auf Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums ein Geschäft für den teilrechtsfähigen Verband und nicht für dessen Mitglieder geführt, denn diesen - und nicht den einzelnen Wohnungseigentümer - hat er insoweit von einer Verbindlichkeit befreit, weshalb er insoweit auch - unstreitig - einen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinschaft hat (vgl. nur Bärmann/Becker § 10 Rn. 311 mwN).
  3. Ein Anspruch gem. § 10 Abs. 8 WEG, welcher gegen die übrigen Wohnungseigentümer anteilig geltend gemacht werden könnte, besteht jedenfalls nicht. Die Kammer folgt der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Ansicht, dass ein Anspruch aus § 10 Abs. 8 WEG nur Dritten gegenüber dem Wohnungseigentümern zusteht, nicht jedoch den einzelnen Wohnungseigentümern untereinander (OLG München 15.01.2008 – Az. 32 Wx 129/07; AG Bremen 04.12.2009 – Az. 29 C 2/2009; Bärmann/Klein § 10 Rn. 311; MüKoBGB/Engelhardt § 21 Rn. 4).
  4. Allerdings wird teilweise für Fälle der Notgeschäftsführung die Möglichkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme der übrigen Wohnungseigentümer angenommen (Hügel BeckOK WEG § 21, 3; Niedenführ/Vandenhouten § 21 Rn. 21), hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Denn um eine Notmaßnahme handelte es sich vorliegend nicht. Eine solche liegt nur dann vor, wenn es sich um eine solche Gefahrensituation handelt, bei welcher ein Eingreifen der Eigentümer ein Zuwarten auf die Zustimmung der anderen Miteigentümer nicht zugemutet werden kann (Niedenführ/Vandenhouten § 21 Rn. 20). Vorliegend geht es um Beiträge für mehrere Jahre. In einem solchen Fall ist der Kläger darauf zu verweisen, die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen, im Innenverhältnis muss für einen angemessene finanzielle Ausstattung der Gemeinschaft Sorge getragen werden.

LG Frankfurt am Main — Urteil vom 14.12.2017 - Az. 2-13 S 71/16

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM