Kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer vorteilhaften Verkehrsverbindung (hier: Zufahrtsmöglichkeit über die gesamte Grundstücksbreite)

Zu den Anforderungen an die Ersatz- bzw. Entschädigungspflicht gemäß § 20 Abs.5 StrWG NRW wegen Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten zu einem Grundstück:

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder die Benutzung erheblich erschwert wird und dem Träger der Straßenbaulast die Schaffung eines angemessenen Ersatzes nicht zumutbar ist. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW entsteht die Verpflichtung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2017 – Az. 11 A 748/15

Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Öffentliches Baurecht