Kein Grundsteuererlass bei unwirtschaftlicher Vermietung eines Grundstücks
- Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (im Anschluss BVerwG, 15.04.1983 – Az. 8 C 150.81 und BVerwG, 25.06.2008 – Az. 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18).
- Hat der Steuerschuldner das Grundstück, für das er einen Grundsteuererlass begehrt, an einen gewerblichen Zwischenmieter mit einer festen Vertragslaufzeit zu einem nicht marktgerechten Mietzins, ohne Kündigungsmöglichkeit und ohne etwaige Beteiligung an höheren Einnahmen des Zwischenvermieters aus der Weitervermietung vermietet, hat er die Ertragsminderung zu vertreten.
BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 – Az. 9 C 1/13
Kategorie: STEUERRECHT , Grundsteuer