Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche Belastung
- Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führen.
- Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind.
BFH, Urteil vom 28.03.2018 - Az. VI B 106/17
Kategorie: STEUERRECHT