Kaution beim sozialen Wohnungsbau

Bei preisgebundenem Wohnraum darf eine Mietkaution nur als Sicherheit für Schäden oder unterlassene Schönheitsreparaturen dienen.

Eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine Sicherheitsleistung für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und damit auch für Mietzinsschulden oder rückständige Nebenkosten verwendet werden darf, verstößt gegen 9 Abs. 5 WoBindG und ist damit unwirksam.

Die gezahlte Mietkaution ist in diesem Fall an den Mieter zurückzuzahlen.

AG Korbach, Urteil vom 27.10.1998 - Az. 3 C 740/98

Kategorie: SOZIALER WOHNUNGSBAU , MIETRECHT , Mietvertrag