„Kauf bricht nicht Miete“: nur bei tatsächlicher Sachherrschaft des Mieters

§ 566 BGB findet zugunsten des Mieters nur Anwendung, wenn er zum Erwerbszeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über die Mietsache ausübt. Ein Besitzerlangungsinteresse rechtfertigt den Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis dagegen nicht.

BGH, Beschluss vom 05.04.2016 – Az. VIII ZR 31/15

Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN , MIETRECHT , Mietvertrag