- Die Errichtung eines ca. 6 qm großen, aus Maschendrahtzaun mit Holzverkleidung bestehenden Kaninchengeheges stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, da diese Umgestaltung über die übliche und ordnungsgemäße Instandhaltung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartens hinaus geht. Das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche gewährt dem Antragsgegner nur das Recht zur üblichen Gartenpflege, nicht aber zu baulichen Veränderungen.
- Ein Beseitigungsanspruch ist dennoch nicht gegeben, weil die Feststellung des Landgerichts, dass den Antragstellern durch die bauliche Veränderung kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG), nicht zu beanstanden ist.
Ein Nachteil ist nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt, wobei entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH NJW 2001, 1212ff).
Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Sondernutzung der Gartenfläche bei verständiger Auslegung der notariellen Urkunde vom 03.12.1997 auch die Nutzung der Rasenfläche für Spielmöglichkeiten beinhaltet und der Regelung nicht entnommen werden kann, dass die Rasenfläche ausschließlich als Zierrasen dienen soll. Auch nach Auffassung des Senats würde ein objektiver und unbefangener Beobachter die im Grundbuch eingetragene Regelung über die Einräumung des Sondernutzungsrechtes des Gartens in diesem Sinne verstehen. Das Landgericht hat aufgrund der vorgelegten Lichtbilder des weiteren festgestellt, dass der Gartenanteil, in dem das Kaninchengehege errichtet worden ist, bereits zuvor als Spielfläche geprägt war, weil sich in diesem Bereich schon ein Sandkasten und ein Schaukelgerüst befanden. Diese Ausführungen sind nur insoweit fehlerhaft, als dass dort ebenfalls befindliche Gartenhäuschen, an das das streitige Kaninchengehege angrenzt, nicht Gegenstand des Beseitigungsverlangens der Antragsteller ist. In diesem Bereich des Gartens - mit Schaukel, Sandkasten und Gartenhäuschen - fügt sich das an das Gartenhäuschen angrenzende Kaninchengehege nach den Feststellungen des Landgerichts in die natürliche Umgebung ein und verändert den Gesamteindruck der Gartenanlage nur unerheblich, weil der Spielbereich nur einen kleinen Teil des insgesamt 600 qm großen Gartens ausmacht und im übrigen der Charakter des Gartens als Grünanlage und Ziergarten erhalten bleibt. Diese tatrichterliche Würdigung weist im Hinblick auf die bei den Akten befindlichen aussagekräftigen Lichtbilder keinen Rechtsfehler auf, wobei es nach Auffassung des Senates nicht darauf ankommt, ob die Bauweise des Geheges als filigran bezeichnet werden kann und ob der "Spielbereich" des Gartens von dem Balkon der Antragsteller und der Beteiligten zu 3) einsehbar ist. Die Größe des Gartens von ca. 600 qm war im Beschwerdeverfahren unstreitig. Die Antragsteller haben den Vortrag des Antragsgegners, dass das Kaninchengehege ca. 6 qm groß sei und nur etwas mehr als 1 % der Gesamtfläche des Gartens ausmache, nicht bestritten, so dass die Feststellung des Landgerichts zur Größe des Gartens entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden ist.
Schließlich können die Antragsteller von dem Antragsgegner auch nicht die Unterlassung der Kaninchenhaltung verlangen (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG i. V. m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB).
Auch die Haltung der 4 Kaninchen in den für sie errichteten Gehege stellt für die Antragsteller keinen über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil dar. Die Haltung der Tiere führt weder zu einer Geräusch- noch zu einer Geruchsbelästigung. Auch vermögen die 4 Kaninchen den Gesamteindruck der Gartenanlage, wenn überhaupt, nur unwesentlich zu verändern. Soweit sie im Gehege das dort wachsende Gras verbrauchen, kann diese kleine Gartenfläche ohne weiteres durch eine Nachsaat wiederhergestellt werden, so dass eine Zerstörung der Gartenfläche mit der Tierhaltung nicht verbunden ist. Die Ansicht der grünen Gartenfläche wird durch eventuelle Kahlstellen in dem nur 6 qm großen Kaninchengehege allenfalls unerheblich beeinträchtigt.
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WOHNUNGSEIGENTUM