Jahreszeitlicher Türschmuck

In der Advents- und Weihnachtszeit sowie zu Ostern darf ein Wohnungseigentümer Kranzschmuck von außen an seine Wohnungstür anbringen. Andere Wohnungseigentümer haben - sofern ihre ästhetischen Gefühle hierdurch verletzt werden - den Schmuck zu tolerieren.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.1989 – Az. 25 T 500/89

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum