Jahresabrechnung: Beschluss mit Korrekturvorbehalt ist nichtig

Ein Beschluss mit dem Korrekturvorbehalt "Ggf. noch vorzunehmende Korrekturen sind in der Jahresabrechnung vorzunehmen." ist zu unbestimmt und damit unzulässig. Er verstößt gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und ist nichtig.

LG München I, Urteil vom 22.09.2016 – Az. 36 S 22442/15

 

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung , Eigentümerversammlung