Instandhaltungsrücklage: kurzfristige und limitiert Zweckentfremdung möglich

Ein Beschluss über die zweckfremde Verwendung von Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn hierbei ausdrücklich klargestellt wird, dass dies nur temporär und der Höhe nach limitiert geschieht.

AG Köln, Urteil vom 08.10.2019 – Az. 215 C 45/19

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM