Insolvenzverwaltung: Rechtzeitige Abrechnungszugang beim Mieter

Hat der Insolvenzverwalter die Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben, wird das Mietverhältnis mit dem Schuldner weitergeführt. Die Betriebskostenabrechnung muss zur Wahrung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB daher dem Mieter rechtzeitig zugehen; der Zugang beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb der Abrechnungsfrist genügt insoweit nicht.

AG Köpenick, Urteil vom 20.12.2012 – Az. 17 C 304/12

Kategorie: MIETRECHT , Betriebs- und Heizkosten , ZWANGSVERSTEIGERUNG/ -VERWALTUNG