Indexklausel und Schriftformerfordernis
Sieht eine mietvertragliche Indexklausel keine automatische oder einseitige Erhöhung des Mietzinses vor, sondern dass bei Vorliegen der Mieterhöhungsgründe laut Indexklausel, also bei Eintritt der vertraglich vereinbarten Indexveränderung, über eine Neufestsetzung der Miete zunächst verhandelt und sich geeinigt bzw. aufgrund eines Sachverständigengutachtens die Einwilligung zur Mieterhöhung erteilt werden sollte, bedarf es aufgrund des vertraglichen Schriftformerfordernisses einer entsprechenden Anpassungsvereinbarung.
Verstöße hiergegen führen trotz vorbehaltloser Zahlungen des Mieters zu einem Schriftformverstoß.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 – Az. 24 U 103/12
Kategorie: MIETRECHT , Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz (§§ 557 bis 558e BGB)