Hinnahme nicht fristgerechter Mietzahlung
- Eine längerfristige Hinnahme unpünktlicher Mietzinszahlungen hindert den Vermieter grundsätzlich nicht, diesbezüglich eine Abmahnung auszusprechen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände von einer Veränderung der Fälligkeitsvereinbarung auszugehen wäre.
- Zahlt der Mieter trotz mehrmaliger Abmahnung den Mietzins unpünktlich, kann schon bereits eine einmalige weitere Zahlungsunpünktlichkeit nach Abmahnung als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichen (Anschluss an BGH, GE 2006, 588).
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Urteil vom 08.09.2015 – Az. 9 C 79/15
Kategorie: MIETRECHT , Kündigung/Beendigung des Mietverhältnisses