High-Heels und Gitterrost: keine besondere Verkehrssicherungspflicht

Da Fußabtreter-Gitteroste vor Wohnhäusern der in Rede stehenden, älteren Art gerichtsbekannt üblich sind, darf der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass Bewohner und Besucher dort damit rechnen (vgl. für Gummimatten vor dem Eingang eines Theaters: OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016 -  Az. 11 U 127/15).
Deshalb darf der Verkehrssicherungspflichtige auch darauf vertrauen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren, indem sie auf Gitterroste solcher Art besonders achten und entweder seitlich daran vorbei gehen, wie es ausweislich der Fotos (insbesondere Anlage K 2, Bl.26) auch für die Klägerin ohne Schwierigkeit möglich war, oder aber den Schritt auf das Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen.

Mit einem Gitterrost vor der Haustür musste die Klägerin auch dann rechnen, wenn es dort, wie sie behauptet, dunkel war. Der Bereich vor einer Haustür muss nicht stets aus Sicherheitsgründen ausgeleuchtet sein. Auch in anderen nicht beleuchteten Bereichen etwa auf öffentlichen Gehwegen ist stets mit Gullys und ähnlichen Öffnungen zu rechnen, die mit hohen Absätzen nicht gefahrlos betreten werden können. Überdies kann angesichts der Hausflurbeleuchtung sowie des Umstandes, dass es sich um eine dicht bebaute Wohngegend handelt, auch außerhalb der Haustür keine vollständige Dunkelheit geherrscht haben.

OLG Schleswig, Urteil vom 06.04.2017 – Az. 11 U 65/15

Kategorie: MIETRECHT , Verkehrssicherungspflicht