Herbe Kritik am Vermieter im Internet
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Mieter wegen im Internet über den Vermieter getätigter Äußerungen wie „Heuschrecke“ und „Sauverein“ oder Behauptungen dahingehend, der Vermieter verübe Betrügereien, Erpressungen und Nötigungen, „zocke die Miete ab“ und man müsse ihm das „kriminelle Handwerk legen“ besteht nicht, solange die Würdigung des Gesamtzusammenhangs ergibt, dass es sich hierbei um wertende subjektive Beurteilungen des Mieters mit Sachbezug zu konkreten Vorgängen - hier: Auseinandersetzungen über Betriebskostenabrechnungen und Kautionsrückzahlung - und nicht um Schmähkritik handelt.
LG Lübeck, Urteil vom 17.06.2011 – Az. 6 O 133/11
Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht