Heizöllagerstätten: Überprüfung erstreckt sich auch auf Altanlagen

Es sind ausnahmslos alle Anlagen zur Lagerung Wasser gefährdender Stoffe in wiederkehrenden zeitlichen Abständen zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber Altanlagen, die bei ihrer ersten Inbetriebnahme wegen fehlender Verpflichtung hierzu nicht überprüft wurden, für alle Zukunft von der Überprüfungspflicht ausnehmen wollte, sind nicht ersichtlich.

VG Braunschweig, Urteil vom 10.01.2014 – Az. 2 A 1521/13

Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Allgemeines zum öffentlichen Recht