Heizkostenverteilung: beheizte Wohnfläche maßgeblich

  1. Die Eigentümer dürfen einen in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssel durch bloßen Mehrheitsbeschluss ändern, wenn das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und ein sachlicher Grund dies erfordert.
  2. Ein Beschluss, der bezüglich der Heizungskosten einen Kostenverteilungsschlüssel bestimmt, der allein auf die Wohnfläche und nicht auf die beheizte Wohnfläche abstellt, entsprich nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist unzulässig.

LG Berlin, Urteil vom 03.12.2013 – Az. 55 S 127/12 WEG

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung