Hausordnung: Leinenpflicht für Hunde und Katzen zulässig
Daher kann in einer Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten seien, da dadurch gewährleistet wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Durch eine Anleinenpflicht werden Belästigungen der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entgegengewirkt, denn hierdurch wird sichergestellt, dass das Tier in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. So kann sichergestellt werden, dass das Tier bestimmte Bereiche - wie etwa den Spielplatz - nicht betritt oder verunreinigt und im Übrigen sich das Tier in Begleitung einer Person befindet, die jederzeit auf das Tier einwirken kann und etwaige Verunreinigungen unverzüglich beseitigen kann und Störungen, die von dem Tier ausgehen, unterbinden kann. Eine derartige Einflussmöglichkeit wäre nämlich nicht sichergestellt, wenn sich das Tier frei bewegen kann, da gerade bei Katzen keineswegs sichergestellt ist, dass diese zu jeder Zeit optisch von dem Halter überwacht werden und daher eine sofortige Beseitigung von Unrat möglich ist. Dementsprechend werden in der Rechtsprechung entsprechende Regelungen auch einhellig für zulässig gehalten (vgl. nur BayObLG NJW-RR 2004, 1380; NJW-RR 1994, 658 [BayObLG 09.02.1994 – Az. 2 ZBR 127/93]; LG Lüneburg ZMR 2012, 728 auch jeweils für Katzen und Hunde; AG München ZMR 2013, 573 für Hunde).
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2015 – Az. 2-09 S 11/15