Hausordnung: Haltung von Haustieren

In einer Hausordnung kann bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, daß sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können.

BayObLG, Beschluss vom 09.02.1994 - Az. 2 ZBR 127/93

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM