Hausbau: "Fertiggestellt" heißt nicht "perfekt"

Eine Immobilie ist "fertiggestellt" (wichtig unter anderem für die neue Eigenheimförderung, aber auch für steuerliche Vorteile), wenn "die wesentlichen Bauarbeiten beendet sind und das Gebäude deshalb beziehbar und bewohnbar" ist - auch wenn beispielsweise die Küche noch nicht komplett eingerichtet ist, aber die Anschlüsse vorhanden sind.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.1997 - Az. 6 V 22/97

Kategorie: BAU- UND ARCHITEKTENRECHT , STEUERRECHT , Allgemeines Steuerrecht