Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens

Verursacht ein Nachbar im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so ist seine Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ein typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haft­pflichtversicherung des Geschädigten begründet keine Haftungs­beschränkung.

BGH, Urteil vom 26.04.2016 - Az. VI ZR 467/15

Kategorie: VERSICHERUNGSRECHT