Haftung eines 7-jährigen Kindes für die Folgen eines Schusses mit einem Ball gegen eine daraufhin zerbrechende Lampe
Ein 7 Jahre altes Kind ist jedenfalls dann in der Lage vorherzusehen, dass ein in Richtung eines an einer Hauseingangstür stehenden Kindes abgegebener Schuss mit einem Ball zur Beschädigung der dort angebrachten Außenlampe fuhren kann, wenn es von seinen Eltern zuvor auf solche Gefahren ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Darauf, ob auch die weitere Schadensentwicklung - Augenverletzung durch von der Außenlampe herabfallende Glassplitter - vorhersehbar war, kommt es für die Haftung nicht an.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.04.2006 - Az. 5 U 130/06