Haftung des Verwalters bei fehlerhafter Einberufung

  1. Der in der Einladung genannte Tagesordnungspunkt "Genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen am Objekt, u. a. Außenanlagen" ist für eine Beschlussfassung über eine Beseitigungsaufforderung gegenüber einzelnen Miteigentümern nicht ausreichend.
  2. Wird ein hierüber gefasster Beschluss aufgrund dieses Mangels angefochten, so hat die Verwaltung die Kosten des Beschlussanfechtungsverfahrens zu tragen.

AG Germersheim, Urteil vom 04.05.2016 - Az. 4 C 13/15 WEG

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Eigentümerversammlung