Haftung des Verwalters bei fehlerhafter Einberufung
- Der in der Einladung genannte Tagesordnungspunkt "Genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen am Objekt, u. a. Außenanlagen" ist für eine Beschlussfassung über eine Beseitigungsaufforderung gegenüber einzelnen Miteigentümern nicht ausreichend.
- Wird ein hierüber gefasster Beschluss aufgrund dieses Mangels angefochten, so hat die Verwaltung die Kosten des Beschlussanfechtungsverfahrens zu tragen.