Haftung bei unerlaubter Selbsthilfe
Unter § 231 BGB fällt auch der Irrtum darüber, daß aus Gründen, die nicht in § 229 BGB aufgeführt sind, das Recht besteht, zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.
BGH, Urteil vom 06.07.1977 - Az. VIII ZR 277/75
Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht