Grundstücksschenkung und Beginn der 10-Jahres-Frist nach § 529 BGB

  1. Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat.
  2. Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.

BGH, Urteil vom 19.07.2011 – Az. X ZR 140/10

Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN , ERBRECHT