Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Leerstand
An den Merkmalen der Atypik und der vorübergehenden Dauer einer Ertragsminderung als Voraussetzung für einen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist für die mit Erlass des Jahressteuergesetzes 2009 geltende Rechtslage nicht mehr festzuhalten.
Ungeordnete Verhältnisse, die durch kurzfristige Reaktionen eines Vermieters auf die jeweilige Marktlage geprägt sind, lassen den Schluss auf einen strukturell bedingten Leerstand zu.
OVG Münster, Urteil vom 28.02.2011 – Az. 14 A 1711/08
Kategorie: STEUERRECHT , Grundsteuer