Grillparties: nur fünf pro Sommer

Fünf Grillfeste pro Sommer in einer Eigentumswohnanlage seien zumutbar, aber nur, wenn ein Mindestabstand eingehalten werde.

Eine Frau hatte ihren Nachbarn verklagt und wollte ihm das Grillen verbieten lassen. Vor dem Amtsgericht hatte sie damit Erfolg, unterlag dann aber vor dem Landgericht. Jetzt entschieden die Obersten Richter, bei 25 Meter Abstand müsse die Frau fünf Grillfeste pro Jahr hinnehmen.

BayObLG, Urteil vom 18.03.1999 - Az. 2Z BR 6/99 

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Allgemeines WEG-Recht , NACHBARSCHAFTSRECHT