Gewerblicher Handel mit Wohnung

Wohnungseigentümer, die mehr als drei Wohnungen innerhalb weniger Jahre verkaufen, werden vom Finanzamt als Grundstückshändler angesehen. Die Verkäufe sind demnach steuerpflichtig.

War der Verkäufer länger als zehn Jahre Eigentümer der Objekte, geht der Fiskus grundsätzlich davon aus, daß die Wohnungen nicht zu dem Zweck des Immobilienhandels angeschafft wurden. Liegen zwischen Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung 20 Jahre, darf das Finanzamt in keinem Fall einen gewerblichen und damit steuerpflichtigen Grundstückshandel unterstellen, urteilten die Richter.

BFH, Urteil vom 11.12.1996 - Az. X R 241/93

Kategorie: Grundstückshandel , STEUERRECHT