Gewerberaummietrecht: Versicherungspflicht / Sichtschutzfolien einer Arztpraxis

  1. Der Mieter von Geschäftsräumen wird unangemessen benachteiligt, wenn ihm durch AGB die Verpflichtung auferlegt wird, „ausreichende Versicherungen“ abzuschließen und deren Fortbestand nachzuweisen, sofern offen bleibt, welche Versicherungen von ihm erwartet werden und in welcher Höhe er diese unterhalten muss.
  2. Der Vermieter kann von einem Arzt nicht die Entfernung von aus Diskretionsgründen auf Fenstern der gemieteten Praxisräume angebrachten Sichtschutzfolien verlangen, selbst wenn darauf der Name des Praxisbetreibers angegeben wird.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 - Az. I-24 U 25/16

Kategorie: MIETRECHT , Gewerberaummietrecht