Getrennte Rücklagen in Mehrhausanlagen
Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.
BGH, Urteil vom 17.04.2015 – Az. V ZR 12/14
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung , Instandsetzung/Instandhaltung/Modernisierung