Getrennte Rücklagen in Mehrhausanlagen

Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.

BGH, Urteil vom 17.04.2015 – Az. V ZR 12/14

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung , Instandsetzung/Instandhaltung/Modernisierung