Gesamtschuldnerische Haftung für Abwassergebühren
- Die kommunale Gebührensatzung kann bestimmen, dass der Grundstückseigentümer neben dem Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner für Abwassergebühren haftet. Ist das veranlagte Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist dem Eigentümer die Entsorgung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar durch den Erbbauberechtigten derart zuzurechnen, dass auch der Eigentümer den Gebührentatbestand (Inanspruchnahme der die öffentliche Einrichtung) erfüllt.
- Das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Daher bedarf die Auswahlentscheidung in der Regel keiner Begründung.
OVG NRW, Urteil vom 23.07.2014 – Az. 9 A 169/12
Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Abgaben- und Gebührenrecht , Müll, Abwasser & Straßenreinigung