Gerichtliche Verwalterbestellung: Beibringung von mindestens drei aussagekräftigen und vollständigen Verwalterangebote

  1. Im Rahmen Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG übt das Gericht kein freies Ermessen aus, sondern es ist zum einen an den Tatsachenvortrag der Parteien gebunden (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21, Rn. 210) und übt sein Ermessen lediglich anstelle der Wohnungseigentümer aus, wobei es eine Regelung nach denselben Maßstäben zu treffen hat, wie sie das WEG den Wohnungseigentümern vorgibt (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 21, Rn. 214).
  2. Unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes haben die Parteien dem Gericht die zur Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen beizubringen, um dieses in die Lage zu versetzen, nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies bedingt, dass eine oder mehrere geeignete Personen vorgeschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrages nebst der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramtes durch gerichtliche Bestellung dargelegt werden (vgl. Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 26, Rn. 283).
  3. Eine Verwalterbestellung kann auch nicht durch die Kammer erfolgen, denn es liegen nicht, wie es für die Verwalterbestellung erforderlich wäre, wenigstens drei aussagekräftige und vollständige Verwalterangebote vor.

LG Dortmund, Urteil 10.11.2015 – Az. 1 S 308/15

 

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Prozessrecht , Verwaltung/Verwalter