Geltendmachung von gemeinschaftsbezogenen Rechten
Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aus einem von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossenen Werkvertrag (hier: Anbringung eines Wärmeverbundsystems nebst Einbau von Aluminiumfensterbänken) steht nur der Gemeinschaft zu.
Dem hierzu nicht ermächtigten WEG-Mitglied fehlt insofern auch dann die Prozessführungsbefugnis und die Klage ist abzuweisen, wenn er Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt.