Geltendmachung von gemeinschaftsbezogenen Rechten

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aus einem von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossenen Werkvertrag (hier: Anbringung eines Wärmeverbundsystems nebst Einbau von Aluminiumfensterbänken) steht nur der Gemeinschaft zu.

Dem hierzu nicht ermächtigten WEG-Mitglied fehlt insofern auch dann die Prozessführungsbefugnis und die Klage ist abzuweisen, wenn er Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt.

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2011 – Az. 19 U 89/11

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Prozessrecht