Geltendmachung von Ansprüchen durch Erbengemeinschaft
War Vermieterin der Wohnung eine Erbengemeinschaft nach dem Tod des Erblassers als früherem Vermieter, so stehen etwaige Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nach der Vertragsbeendigung der Erbengemeinschaft zu.
Zur Unterbrechung der Verjährung reicht es nicht aus, daß ein Mitglied der Erbengemeinschaft im eigenen Namen auf Leistung an sich klagt, resp. den Mahnbescheid nicht namens der Erbengemeinschaft beantragt.