Gebühren bei Räumungsvollstreckungsschutz
Im Verfahren des Räumungsvollstreckungsschutzes sind die Gebühren nach dem Interesse beider Seiten des Zwangsvollstreckungsverfahrens an der Aufrechterhaltung der zeitweiligen Nutzung des Grundstücks, nicht am Verkehrswert des Grundstücks, zu bemessen.
LG Detmold, Beschluss vom 17.01.1996 - Az. 2 T 3/96 (= WM 1996, 160)
Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT