- Ein Grundeigentümer muss Beeinträchtigungen, die eine Straße und ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslösen, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die Nutzung eine Rechtsgrundlage gegeben ist.
- Fehlt eine solche Rechtsgrundlage, etwa weil der zugrundeliegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, kann der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs die Einstellung des öffentlichen Straßenverkehrs verlangen.
- Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der Straßenbaulast.
- Eine Behörde, die den Rechtsschein einer straßenrechtlichen Widmung erweckt und aufrecht erhält, ist als (faktische) Trägerin der Straßenbaulast verantwortlich für die Herstellung ordnungsgemäßer Verhältnisse auf der illegal errichteten Straße.
Kategorie:
ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT
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Allgemeines zum öffentlichen Recht