Folgenbeseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung durch Straße ohne Rechtsgrundlage

  1. Ein Grundeigentümer muss Beeinträchtigungen, die eine Straße und ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslösen, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die Nutzung eine Rechtsgrundlage gegeben ist.
  2. Fehlt eine solche Rechtsgrundlage, etwa weil der zugrundeliegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, kann der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs die Einstellung des öffentlichen Straßenverkehrs verlangen.
  3. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der Straßenbaulast.
  4. Eine Behörde, die den Rechtsschein einer straßenrechtlichen Widmung erweckt und aufrecht erhält, ist als (faktische) Trägerin der Straßenbaulast verantwortlich für die Herstellung ordnungsgemäßer Verhältnisse auf der illegal errichteten Straße.

VG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2017 – Az. 5 A 2233/16

Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Allgemeines zum öffentlichen Recht