Feststellungsklage gegen alle Wohnungseigentümer
Eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 I ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 46 I 1 WEG gegen alle übrigen Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen zu richten, (jedenfalls) wenn das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, allein für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit eines in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlusses von Bedeutung ist.