Falschbezeichnung als Wohnungseigentumssache
Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als „Wohnungseigentumssache“ bezeichnet, darf sich der Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG eingreift.
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – Az. V ZB 67/11
Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT , WOHNUNGSEIGENTUM , Prozessrecht